Häufige Fragen rund um die Senkung der Mehrwertsteuer im Zuge des Konjunkturpaketes

Da uns viele Fragen zur Senkung der Mehrwertsteuer erreicht haben, möchten wir Ihnen nachfolgend gern die Antworten zu häufigen Fragen geben. Basis ist das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)

Das Wichtigste zuerst: Selbstverständlich geben wir die Senkung komplett an Sie weiter.

Ihre Fragen und unsere Antworten

Wird mein Abschlag neu berechnet?

Nein. Sie zahlen weiterhin den vereinbarten Abschlag auf Ihre Energiekosten. Die tatsächlich zu zahlende MwSt. wird mit der kommenden Jahresverbrauchs-Abrechnung ermittelt. Dann erfolgt auch die Verrechnung der gesenkten MwSt. mit Ihren Abschlagszahlungen.

Bekomme ich eine neue Abschlagsmitteilung?

Nein. Weil der Abschlag nicht neu berechnet wird, erhalten Sie auch keine neue Abschlagsmitteilung.

Wie wird der Energieverbrauch für den Gültigkeitszeitraum der MwSt.-Senkung ermittelt?

Der Energieverbrauch wird anteilig im Verhältnis der Tage vor dem 1. Juli 2020 (19 % MwSt.) und der Tage im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 (16 % MwSt.) ermittelt. Bei Gastarifen erfolgt die anteilige Berechnung unter Berücksichtigung der Wärmekurve für Gas.

Kann ich, um sicherzugehen, eine Zwischenablesung machen?

Selbstverständlich können Sie uns Ihren Energieverbrauch zum Zeitpunkt der Steuersenkung elektronisch übermitteln. Bitte erfassen Sie dazu Ihren Zählerstand bis spätestens 15. Juli 2020 sowie zum 31. Dezember 2020.
Nutzen Sie zum Mitteilen des Zwischenstandes bitte ausschließlich folgende Formulare:

Wann erhalte ich meine aktuell fällige Abschlags- oder Jahresabrechnung?

Aktuell fällige Abrechnungen verzögern sich um einige Zeit. Wir bemühen uns, diesen Zeitraum so kurz wie möglich zu halten.
Grund für die Verzögerungen ist die sehr kurze Frist zwischen Beschluss und Inkrafttreten der Steuersenkung. Wir müssen eine Vielzahl von Anpassungen vornehmen, die sich leider nicht beschleunigen lassen.

Ich bin Gewerbekunde: Muss ich meinen Vorsteuerabzug anpassen?

Sprechen Sie dazu bitte unbedingt mit Ihrem Steuerberater. Nach den uns vorliegenden Informationen aus dem Bundesministerium für Finanzen können weiterhin 19 % geltend gemacht werden. Erst auf Grundlage der Endabrechnung wird der Vorsteuerabzug auf den zulässigen Wert korrigiert.